Statuten
§ 1 Name und Sitz des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen "TALENTE-TAUSCHKREIS WIEN - Verein zur  Förderung nichtgewerblicher Nachbarschaftshilfe"
(2) Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf das Gebiet des Bundeslandes Wien.
(3) Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne der BAO.

§ 2 Zweck
Dieser Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt:
(1) Die Organisation nichtgewerblicher Hilfeleistungen im Rahmen der Nachbarschaftshilfe. Diese Hilfeleistungen werden als Zeiteinheiten auf einem Zeitkonto gutgeschrieben. Mit einem derartigem Zeitguthaben (=STUNDE) besteht ein Anrecht auf Hilfeleistungen anderer Mitglieder, aber kein Rechtsanspruch .
(2) Mehr Lebensqualität, Kooperation, Selbsthilfe, Nachbarschaftshilfe und lokale Entwicklung.
(3) Die Bewußtseinsbildung über wirtschaftliche Zusammenhänge.

§ 3 Tätigkeiten zur Verwirklichung des Vereinszwecks
Der Zweck des Vereins soll durch die nachfolgend angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden:
(1) Vorträge, Publikationen, Veranstaltungen, Diskussionen, Medienarbeit, Zusammenkünfte.
(2) Herausgabe einer Mitgliederzeitschrift.
(3 Mitgliedsbeiträge, Spenden u. sonstige Zuwendungen.
(4) Erträge aus Veranstaltungen.
(5) Subventionen und öffentliche Förderungen.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Es gibt nur ordentliche Mitglieder.
(2) Mitglieder des Vereins können alle physischen sowie juristischen Personen werden, die sich den Zwecken nach § 2 verbunden fühlen.
(3) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig.
(4) Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluß.
(2) Der Austritt eines Mitgliedes ist jederzeit möglich,  sein Mitgliedsbeitragskonto und sein Stundenkonto sollten auf Null gebracht werden. Im Falle eines Guthabens, kann dieses noch verbraucht oder auf andere Mitglieder übertragen werden, oder dem Tauschkreis bzw. auf das Sozialkonto gespendet werden. Ein Minusstand  des Stundenkontos kann in Form von Stunden ausgeglichen werden.  Spenden auf das Sozialkonto werden  gerne entgegengenommen.
(3) Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand verfügt werden, wenn sich das Verhalten des Mitgliedes mit den Interessen des Vereins gemäß § 2 der Statuten nicht vereinbaren läßt oder das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung länger als sechs Monate mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist.
(4) Gegen den Ausschluß ist eine Berufung an die Generalversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung ruhen die Mitgliedsrechte.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltun-gen teilzunehmen, sowie alle Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen.
(2) Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht allen Mitgliedern zu.
(3) Die Mitglieder haben die Vereinszwecke zu fördern, sowie die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Alle Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der jährlichen Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.                                                                                    
(4) Jedes Mitglied verpflichtet sich seine nicht gewerbliche Hilfeleistungen nur im Rahmen der österreichischen Rechtsordnung im Talentetauschkreis zu tätigen und verpflichtet sich weiters den Verein aus sämtlichen zivilrechtlichen Ansprüchen dritter schad- und klaglos zu halten.

§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) die Generalversammlung
b) der Vorstand
c) die Rechnungsprüfung
d) das Schiedsgericht
   
§ 8 Die Generalversammlung
(1) Die ordentliche Generalversammlung findet mindestens einmal pro Kalenderjahr statt.
(2) Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluß des Vorstandes, auf schriftlichen Antrag von mindestens 10% der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen sechs Wochen stattzufinden.
(3) Zu den ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung mindestens 2 Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen.
(4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens sie-ben Tage vor der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzubringen.
(5) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahme- und stimmberechtigt. Jedes Mitglied hat eine Stimme, juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten.
(6) Die Generalversammlung ist nach statutengemäßer Einladung bei Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder oder 30 Minuten nach Beginn ohne Rücksicht auf die Anzahl der Stimmberechtigten beschlußfähig.
(7) Die Wahlen und die Beschlußfassungen in der Generalversammlung erfolgen durch einfache Stimmenmehrheit. Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
(8) Den Vorsitz der Generalversammlung führt der Obmann / die Obfrau des Vereins, bei dessen Verhinderung der Kassier / die Kassierin.

§ 9 Aufgabenbereich der Generalversammlung
(1) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses.
(2) Beschlußfassung über den Voranschlag.
(3) Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfung.
(4) Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge.
(5) Entscheidung über Berufungen gegen einen Ausschluß von der Mitgliedschaft.
(6) Beschlußfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines.
(7) Beratung und Beschlußfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

§ 10 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus 3 Mitgliedern und zwar aus dem Obmann / der Obfrau, dem Schriftführer / der Schrift-führerin und dem Kassier / der Kassierin.
(2) Sämtliche Vorstandsmitglieder werden von der Generalversammlung mit einfacher Mehrheit auf zwei Jahre gewählt, eine Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.
(3) Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Auf jeden Fall aber  bis zur Wahl eines neuen Vorstandes.
(4) Der Vorstand wird vom Obmann / von der Obfrau oder vom Kassier / von der Kassierin schriftlich oder mündlich einberufen.
(5) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden, und mehr als die Hälfte anwesend sind.
(6) Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Er soll jedoch nach Möglichkeit seine Beschlüsse einvernehmlich fassen. Die Beschlüsse des Vorstandes werden protokolliert.
(7) Den Vorsitz führt der Obmann / die Obfrau. Bei deren Verhinderung der Kassier / die Kassierin.
(8) Außer durch Tod oder Ablauf der Funktionsperiode (Absatz 4) erlischt die Funktion eines Vorstandmitgliedes durch Enthebung (Abs. 10) oder Rücktritt (Abs. 11)
(9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne Mitglieder ihrer Ämter entheben.
(10) Die Mitglieder des Vorstandes können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl oder Kooptierung eines Nachfolgers / einer Nachfolgerin wirksam.

§ 11 Aufgabenbereich des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kom-men alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Sein Wirkungsbereich ist insbesonders wie folgt:
(1) Erstellung des Jahresvoranschlages sowie der Abfas-sung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses.
(2) Vorbereitung der Generalversammlung.
(3) Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlungen.
(4) Verwaltung des Vereinsvermögens
(5) Aufnahme und Ausschluß von Vereinsmitgliedern.

§ 12 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
(1) Der Obmann / die Obfrau ist das höchste Leitungsorgan, dem die Vertretung des Vereins insbesondere nach außen und gegenüber Behörden obliegt. Er / sie führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr ist er / sie berechtigt, auch in Angelegenheiten, die den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständige Anordnungen zu treffen: Diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
(2) Der Schriftführer/Schriftführerin führt die Protokolle.
(3) Der Kassier / die Kassierin ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
(4) Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereins, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, sind vom Obmann / der Obfrau und vom Schrift-führer / von der Schriftführerin, sofern sie finanzielle Angelegenheiten betreffen vom Obmann/der Obfrau und vom Kassier / der Kassierin gemeinsam zu unterfertigen.

§ 13 Rechnungsprüfung
(1) Zwei Rechnungsprüfer/innen werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
(2) Der Rechnungsprüfung obliegt die Überprüfung der laufenden Gebarung und des Rechnungsabschlusses. Sie hat der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
(3) Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer/innen die Bestimmungen §10 Abs. 3, 8,9 und 10 sinngemäß.

§ 14 Das Schiedsgericht
(1) In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Strei-tigkeiten entscheidet das Schiedsgericht, sofern nicht die ordentlichen Gerichte zuständig sind.
(2) Das Schiedsgericht wird nach Antrag an den Vorstand derart gebildet, daß jeder Streitteil dem Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§ 15 Auflösung des Vereines
(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in ei-ner eigens zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
(2) Diese Generalversammlung hat auch einen Beschluß darüber zu fassen, wem das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vermögen des Vereins zu übertragen ist. Dieses Vermögen darf in keiner wie immer gearteten Form Vereinsmitgliedern zugute kommen, sondern muß ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO verwendet werden.
(3) Der letzte Vorstand hat die freiwillige Auflösung des Vereines der Vereinsbehörde bekanntzugeben und in einem amtlichen Blatt zu verlautbaren. Statuten »

18.07.2007

Talentetauschkreis Wien




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